Berufsschulbeirat
Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieben, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. Insbesondere berät der Berufsschulbeirat Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen und gibt Empfehlungen ab.
Rechtliche Grundlagen:
Art. 70 BAyEUG
Berufsschulbeirat
(1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.
(2) Unterhält ein kommunaler Schulträger mehrere Berufsschulen, so ist außerdem ein gemeinsamer Berufsschulbeirat für alle Schulen zu bilden.
Art. 71 BAyEUG
Aufgaben
(1) 1Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. 2Der Berufsschulbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
(2) Der gemeinsame Berufsschulbeirat wirkt bei den Angelegenheiten mit, die alle oder mehrere Berufsschulen des Schulträgers betreffen.
Art. 72 BAyEUG
Durchführungsvorschriften
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere Zusammensetzung, Amtszeit, Mitgliedschaft, Auswahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung zu regeln.
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